Auch Richter machen Fehler


Richter sind auch nur Menschen. Das behaupten jedenfalls manche unter ihnen, und manche machen gar Fehler ...Die lustigsten und die erschreckendsten richterlichen Fehler trage ich im Folgenden zusammen.





Rechenschwächen


Amtsgericht Marienberg, März 1999
Für den Staatsanwalt steht fest: "Auch Richter machen manchmal Fehler". Richter Michael Langfritz meint: "Das ist ein faux pas", und der Verteidiger nickt verständig. Den "faux pas" hat der Amtsrichter aus Marienberg in einem Urteil begangen, in dem ihn die richterliche Rechenkunst verlassen hat. Sozusagen ein richterlicher Kunstfehler ist ihm unterlaufen, und zwar einer der gröberen Art! Anlaß für den Fehler ist eine Verhandlung gegen Raphael D., 27 Jahre, eigentlich aus Lingen im Emsland und der Meinung: "Hier sehen Sie mich nicht wieder." Jedenfalls verspricht er dies Richter Langfritz.

Alles beginnt damit, dass sich D. in Olbernhau verletzt hat. Den anschließenden Aufenthalt im Krankenhaus wollte er dazu benutzen, sechs Skalpelle zu stehlen. Der Diebstahl ist mißglückt. Der Arzt kannte seine Skalpelle.

Nach der Behandlung hat sich der ehemalige Frisörlehrling aus dem Emsland auf den Weg in seine Unterkunft gemacht und sich verlaufen. Jedenfalls paßte sein Schlüssel nicht in die Tür, vor der er stand. Also lief er kurzerhand um das Gebäude mit der falschen Tür und schlug ein Fenster auf dessen Rückseite ein. Beim Einsteigen in das Haus scheint er sich dann weitere Verletzungen zugezogen zu haben. Die resultierenden Blutspuren führten den Hauseigentümer direkt zu dem Einbrecher, der sich in seinem Trockenraum versteckt hatte.

Dies ist der Sachverhalt, über den der Amtsrichter in Marienberg zu befindet hatte. Eine einfache und noch dazu eine Routinesache: Ein Einbruch und ein versuchter Diebstahl. Die einzige Komplikation in diesem Fall kommt daher, dass Raphael D. in seinen 27 Lebenjahren bereits 10 Vorstrafen angehäuft hat. Aber diese Komplikation hat der Amtsrichter mit Bravour gelöst und entschieden: Raphael D. erhält keine Bewährungsstrafe, er muß ins Gefängnis.

Somit stellte sich nur noch die Frage, wie lange muß Raphael D. ins Gefängnis? Auch darauf war schnell eine Antwort gefunden: Für den versuchten Diebstahl verhängte der Amtsrichter eine Einzelstrafe von einem Monat, für den Einbruch eine Einzelstrafe von vier Monaten. Nunmehr ist aus beiden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist eine der Aufgaben, bei denen ein Strafrichter rechnen muß. Bei der Lösung der Aufgabe fiel der Amtsrichter in Marienberg durch: Als Textaufgabe formuliert, lautete die Aufgabe: Herr D. hat eine Einzelstrafe von einem Monat und eine Einzelstrafe von vier Monaten. Bilden Sie aus beiden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe, die höher ist als die höhere der beiden Einzelstrafen, aber geringer als beide Einzelstrafen zusammen. Der Amtsrichter kam auf vier Monate als Lösung, und dies ist falsch, wie ein Staatsanwalt feststellte (Vielleicht hat man bei der Staatsanwaltschaft ein Lösungsheft für Textaufgaben!). Deshalb mußte Richter Langfritz eine Gesamtstrafe aus der Menge aller möglichen Gesamtstrafen, die größer als vier, aber kleiner als fünf Monate sind, ziehen. Der Richter am Landgericht entschied sich für vier Monate und zwei Wochen, und diese Lösung ist ... richtig!


Amtsgericht Zerbst, Mai 2000
Zuweilen kommt es vor, dass in einer Verhandlung gegen einen Angeklagten mehrere Straftaten zu ahnden sind. In diesen Fällen, so sieht es das Strafgesetzbuch vor, ist zunächst für jede Straftat eine Einzelstrafe zu verhängen. Anschließend ist aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Dies geschieht nicht durch einfach Addition. Strafrechtliche Arithmetik ist nicht einfach mathematische Logik. Im Strafgesetzbuch steht: Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet und darf die Summe aller Einzelstrafen nicht übersteigen.

Die Gesamtstrafenbildung ist das Handwerkszeug, mit dem ein Amtsrichter täglich umgeht. Entsprechend seltsam ist es, dass einem Zerbster Amtsrichter gerade dabei ein Fehler unterlaufen ist. Der Amtsrichter hatte über einen Straftäter zu urteilen. Dieser war dreimal ohne Führerschein Auto gefahren, zweimal war er betrunken, einmal fuhr er sein Auto in den Straßengraben. Mit anderen Worten: Die Anklage umfasst drei Punkte. Zu allen drei Punkten ist der Angeklagte geständig. Eigentlich ist dies ein nette kleine Verhandlung ohne Komplikationen.

Aber es kommt anders: Die Gesamtstrafenbildung erweist sich als Stolperstein. Der Amtsrichter verhängt Einzelstrafen von sechs, zwei und sechs Monaten. Die Gesamtstrafe muss also mehr als sechs und darf höchstens vierzehn Monate umfassen. Der Zerbster Amtsrichter bildet eine Gesamtstrafe von sechs Monaten. Dies ist falsch, denn sechs ist nicht mehr als sechs.

Das Urteil ist nicht nur falsch, es hat auch keinen Bestand vor dem Landgericht Dessau. Es wird aufgehoben. Anstelle von sechs verhängt der Landrichter eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Zehn liegt zwischen sechs und vierzehn: Das Urteil ist zumindest rechnerisch richtig.

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Übertretene Kompetenzen


Amtsgericht Chemnitz, Juli 2000
Zwei Jahre und drei Monate hätte Dirk S. ins Gefängnis gemusst, wenn es nach einem Chemnitzer Amtsrichter gegangen wäre. Daraus ist zunächst nichts geworden. Der Amtsrichter hat einen Kunstfehler begangen.

Der Stützengrüner Dirk S. hat einen Chemnitzer Amtsrichter schon mehrfach beschäftigt. Zumeist musste er sich wegen Urkundenfälschung und Betrug verantworten. Zuletzt wurde S. ein Versicherungsbetrug vorgeworfen. Dazu war ein verbeultes Auto, ein bestochener Gutachter und ein gestellter Unfall notwendig. 16.000 Mark, so der Amtsrichter, habe sich der Stützengrüner damit ergaunert, und dafür hat er S. verurteilt.

Eigentlich ist ein Urteil eine einfache Sache: Der Richter sucht im Strafgesetzbuch die richtige Straftat, betrachtet den Strafrahmen, beurteilt die Schwere der Tat und verhängt dann die Strafe, die ihm angemessen erscheint. Im Fall von Dirk S. gab es jedoch Komplikationen: S. hat zwei Vorstrafen. Er wurde einmal zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einmal zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Strafgesetzbuch sieht nun vor, das aus diesen beiden Einzelstrafen und der neuerlichen Verurteilung eine Gesamtstrafe gebildet wird. Genau das hat der Amtsrichter getan und den Stützengrüner für 27 Monate ins Gefängnis geschickt. Damit hat der Richter jedoch seine Kompetenzen überschritten. Er darf nur Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten verhängen, alles was darüber hinausgeht, bleibt (zumindest am Amtsgericht) dem Schöffengericht vorbehalten.

Folglich ist die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Chemnitz eine schnelle Angelegenheit. Der Verteidiger des Stützengrüners beantragt, das Urteil gegen seinen Mandanten aufzuheben. Landrichter Bernd Bräunlich entspricht dem Antrag und verweist den Fall zurück an das Amtsgericht Chemnitz: Zur Neuverhandlung vor dem dortigen Schöffengericht.

Für Dirk S. ist dies eine Galgenfrist. Er muss seinen Wohnsitz (zunächst) nicht in eine staatlich finanzierte Verwahranstalt verlegen, sondern "darf" noch einmal versuchen, einen Richter von seiner Unschuld zu überzeugen. Dies wird ihm schwerfallen, denn ein Mitangeklagter hat die Tat bereits gestanden. Die neuerliche Verhandlung vor dem Schöffengericht ist daher Chance und Risiko zugleich: Der Strafrahmen, der einem "Schöffenrichter" zur Verfügung steht, endet erst bei vier Jahren.

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Straftaten und Strafen, die es nicht gibt


Amtsgericht Döbeln, Juni 2001
Wegen Entziehung elektrischer Energie hat der Döbelner Amtsrichter den Harthaer Hans U. zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Leipziger Landrichter Jens Kaden hat das Urteil aufgehoben. Der Grund: Es gab keine Rechtsgrundlage.

Zum Schutz notleidender Stromkonzerne findet sich im Strafgesetzbuch Folgendes: "Wer einer elektrischen Anlage ... fremde elektrische Energie ...entzieht, ... wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".

Gegen diesen Paragraphen hat Hans U. verstoßen - meint der Amtsrichter in Döbeln: U. habe in einem Haus in Steina ein Kabel am Stromzähler vorbei verlegt. Dies habe es dem dortigen Bewohner ermöglicht, "Schwarzstrom" zu entnehmen. Dadurch seien 144 Kilowattstunden am Zähler vorbeigeflossen und dem Stromkonzern WESAG ein Schaden von 39,75 entstanden. Das ist eine Strafverfolgung wert, und dafür wurde Hans U. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 50 Mark verurteilt.

Der Harthaer Elektriker hat indes immer bestritten, die illegale Stromentnahme ermöglicht zu haben. Er legte Berufung gegen das Urteil ein und wurde vor dem Landgericht Leipzig freigesprochen - aus rechtlichen Gründen, und dies ist pikant.

Ungewöhnlicherweise erscheint Landrichter Jens Kaden mit einer Bundestagsdrucksache im Verhandlungssaal des Landgerichts Leipzig. Daraus zitiert er das Änderungsgesetz zur sechsten Strafrechtsreform. Die Entziehung elektrischer Energie zu Gunsten Dritter, so steht da, werde unter Strafe gestellt, und zwar ab dem 1. April 1998. Der Vorwurf, der Uwe H. gemacht wird, stammt aus dem Januar 1998 - drei Monate bevor das Gesetz in Kraft getreten ist, gegen das der Elektriker verstoßen haben soll. Da man nicht gegen etwas verstoßen kann, das es gar nicht gibt (auch in Döbeln nicht), kann sich der Harthaer nicht strafbar gemacht haben. Sollte er ein Kabel am Zählerkasten der WESAG vorbei verlegt haben, dann hätte er dies zu Gunsten eines Dritten getan, und das war im Januar 1998 nicht strafbar. Folglich gibt es keine Grundlage, um Uwe H. zu verurteilen. Dass er dennoch vom Döbelner Amtsrichter verurteilt wurde, kann der Harthaer als Scherz verbuchen. In Leipzig jedenfalls wurde er freigesprochen, und die Kosten des Verfahrens, die tragen wie gewöhnlich die Steuerzahler.


Amtsgericht Leipzig, Mai 2001
Fast wäre der Markkleeberger Thomas M. ein Opfer der Justiz geworden. Doch: Landrichter Viro Schultz hat es verhindert und ihm seine Fahrerlaubnis zurückgegeben.

Es gibt einen Mythos, der unausrottbar zu sein scheint und neuerdings sogar von einem Leipziger Amtsrichter geteilt wird. Der Mythos besagt, dass einem betrunkenen Radfahrer der Führerschein weggenommen werden kann.

Thomas M. war am 11. Februar ein betrunkener Radfahrer. Gegen 13.00 schwankte er auf seinem Rad und mit 2,13 Promille Alkohol im Blut die Hauptstraße in Markkleeberg entlang und wurde gestoppt. Es folgte die Anklage vor dem Amtsgericht Leipzig. M. hatte mehr als 1,6 Promille im Blut und somit die Grenze überschritten, ab der eine Trunkenheits-Radfahrt zur Straftat wird. Entsprechend wurde der Markkleeberger zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 10 Mark verurteilt. Soweit - so gut.

Dann wurde das produziert, was Landrichter Viro Schultz einen formalen Fehler nennt: Der Amtsrichter hat dem Markkleeberger die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperrfrist verhängt. Das jedoch ist Quatsch und weder im Strafgesetzbuch noch sonst irgendwo vorgesehen: Die Fahrerlaubnis kann nur dem entzogen werden, der mit einem KRAFTfahrzeug im Straßenverkehr unterwegs ist. Zwar benötigt man auch zum Antrieb eines Rades Kraft, ein Rad ist aber dennoch kein Kraftfahrzeug. Ein solches wird definitionsgemäß über einen Motor angetrieben. Da ein Fahrrad über keinen Motor verfügt, ist es kein Kraftfahrzeug, ergo kann dem, der es betrunken fährt, auch kein Führerschein weggenommen werden. Eigentlich ist das ganz einfach.

Der Amtsrichter - so rationalisiert sich Landrichter Schultz dessen Fehlurteil - sei wohl im Stress und in großer Hektik gewesen: "Da passiere so etwas schon einmal", ergänzt er und streicht den Entzug der Fahrerlaubnis aus dem Urteil gegen Thomas M.

Der Amtsrichter mag sich trösten, denn er ist nicht der Einzige mit Lücken im Strafrecht: Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, so geht es aus den Akten hervor, hat vor dem Amtsgericht ein bemerkenswertes Plädoyer gehalten und es mit der Forderung gekrönt, M. die Fahrerlaubnis zu entziehen - eine Forderung, der der Amtsrichter bekanntlich nachgekommen ist.

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Rechtsbeugung?


Amtsgericht Leipzig, Februar 2002
Tino R. hat ein gut gefülltes Vorstrafenregister. Vor diesem Hintergrund hat ein Leipziger Amtsrichter drei weitere Betrüge und eine gefährliche Körperverletzung zu 24 Monaten Haft addiert. Das Urteil hat nur ein Problem: Es verstößt gegen die Strafprozeßordnung.

Der Grünauer Tino R. hat ein bewegtes Leben. Seit 1993 beschäftigt er Leipziger Amtsrichter. Freiheitsstrafen in Höhe von 62 Monaten wurden bislang gegen ihn verhängt und allesamt zur Bewährung ausgesetzt. R. hat weitere Straftaten begangen. Zuletzt hat er sich recht erfolglos als Betrüger versucht. Unter den Namen anderer Bewohner seines Mietshauses hat er bei diversen Versandhäusern Camcorder bestellt und dann versucht, deren Lieferanten abzufangen. Das ist für R. kein Problem: Er ist arbeitslos und hat entsprechend viel Zeit, um auf den Postboten zu warten. Mit einem gefälschten Ausweis wollte er diesen dann täuschen und in den Besitz des Camcorders gelangen. Dreimal hat R. diese Masche angewendet. Einmal hat es geklappt, einmal hat er nicht aufgepasst und den Postboten verpasst, und einmal wurde er verhaftet. Eine schlechte Erfolgsquote. Erfolgreicher war der Grünauer da schon im Verprügeln eines Wohnungsgenossen. Den hat er mit einer hölzernen Stange so richtig vertrimmt. U.a. ein gebrochener Unterkiefer, blaue Flecken und erhebliche Prellungen waren das Ergebnis.

Dies sind die Straftaten, wegen denen sich Tino R. vor einem Leipziger Amtsrichter verantworten muss. Der Grünauer bestreitet die Taten mit einer Ausnahme: Den Betrug, bei dessen Begehung er verhaftet wurde, räumt er ein. Was sollte er auch anderes tun? Ansonsten behauptet er, unschuldig zu sein. Der Amtsrichter macht mit dem Grünauer kurzen Prozeß und verhängt eine Haftstrafe von 24 Monaten.

Was unterm Strich herausgekommen ist, wird von etlichen Richterkollegen als angemessen angesehen. Nur: Der Weg, auf dem der Amtsrichter zu seinem Urteil gekommen ist, widerspricht der Strafprozeßordnung. Eigentlich wäre Tino R. das, was man einen Fall der notwendigen Verteidigung nennt: Ihm drohte eine Haftstrafe von mehr als 12 Monaten. Deshalb hätte ihm der Amtsrichter einen Pflichtverteidiger bestellen müssen. Er hat es nicht getan. Darüber hinaus hat der Amtsrichter das nicht getan, wozu er eigentlich da ist: Er hat die Tatsachen nicht festgestellt. Dies wäre insbesondere notwendig gewesen, weil Tino R. vor Gericht behauptet hat, unschuldig zu sein. Höchstwahrscheinlich lügt R. dem Amtsrichter etwas vor. Doch der Satz: "Das Gericht geht ... davon aus, dass der Angeklagte nicht nur die in der Hauptverhandlung eingeräumten Tathandlungen beging, sondern auch die nach dem gleichen Strickmuster vom Angeklagten eingefädelten Betrugshandlungen", der im Urteil steht, belegt dies nicht. Kurz: Das Verfahren vor dem Amtsgericht steht nicht im Einklang mit der Strafprozeßordnung, zu deren Einhaltung Amtsrichter eigentlich verpflichtet sind.

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© Michael Klein