Eine Sammlung von Entscheidungen zum Thema "Alkohol und das Oberlandesgericht Dresden"

Im folgenden stelle ich Beiträge zusammen, die alle eines gemeinsam haben: Die Richter vom Oberlandesgericht Dresden haben das Urteil eines Leipziger Landrichters aufgehoben, weil der nach ihrer Meinung zu wenig Rücksicht auf die Tatsache genommen hat, dass sein Angeklagter zum Tatzeitpunkt betrunken war. Dies ist nämlich ein Strafminderungsgrund. Wer zu betrunken ist, um normale Verrichtungen in gewohnter Manier ausführen zu können, gilt als "vermindert schuldfähig". Wer so betrunken ist, dass er schon nicht mehr weiss, was er tut, gilt als " schuldunfähig " und wird in der Regel wegen Vollrausches bestraft.

Die Liste repräsentiert meinen derzeitigen Kenntnisstand und wird aufgestockt, sobald mir neue Urteile aus Dresden begegnen.


Die Verantwortlichkeit eines Trinkers:

Urteil des OLG-Dresden stellt Praxis der Staatsanwaltschaft Leipzig in Frage

Wer in Leipzig Auto fährt und mehr als 1,4 Promille Alkohol im Blut hat, der begeht eine Vorsatztat. Wohl unter Rekurs auf den gesunden Menschenverstand nehmen Leipziger Staatsanwälte an, dass der, der viel getrunken hat und dennoch Auto fährt, weiß, dass er eigentlich zu viel getrunken hat, um Auto zu fahren. Entsprechend lautet die Anklage, die gegen den Fahrer erhoben wird, auf vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr.

Diese Leipziger Rechtspraxis ist nun durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden in Frage gestellt. Der Zweite Senat stellte fest: Auch ein Fahrer, der mit 2,24 Promille am Steuer seines Autos angetroffen wurde, könne fahrlässig gehandelt haben. Ein stark erhöhter Alkoholwert könne nur als Indiz für einen Vorsatz gewertet werden. Ein Vorsatz, so die Dresdener Richter, setze das Erkennen der eigenen Fahruntüchtigkeit voraus. Konkret heißt dies, wer zehn Bier trinkt, anschließend zu seinem Auto schwankt, sich denkt, er sei noch fahrtüchtig, und losfährt, der begeht eine fahrlässige, keine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr.

Ist ein Fahrer so betrunken, dass er einen Blutalkoholgehalt von mehr als zwei Promille hat, dann ist nach Ansicht der Dresdener Richter zu klären, ob er nicht vermindert schuldfähig ist. Damit ist gemeint, dass der Fahrer zu betrunken ist, um das Unrecht seiner Tat einzusehen. Ein Autofahrer, der sich - obwohl betrunken - doch als fahrtüchtig einschätzt, erhält somit attestiert, dass er eigentlich gar nicht in der Lage ist, eine entsprechende Einschätzung vorzunehmen.

Vorsätzlich handelt ein betrunkener Autofahrer nach Meinung der Dresdener Richter dann, wenn zusätzliche Umstände zu seiner "Alkoholisierung" treten, die ihn seine Fahruntüchtigkeit erkennen lassen. Verursacht ein betrunkener Autofahrer, der von sich denkt, er könne noch fahren, einen Unfall, dann muß er spätestens ab dem Unfall wissen, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist. Setzt er seine Fahrt dennoch fort, dann gilt dies als vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr - doch nur dann, wenn er nicht zu betrunken ist, um das Unrecht seiner Tat einzusehen - oder?


Ein Herz für Trinker

Nach jahrelangem Rechtsstreit: Bewährung für Beckwitzer

Ein Ping-Pong-Spiel zwischen dem Leipziger Landgericht und dem Oberlandesgericht in Dresden hat ein Ende. Vor Ersterem wurde Werner T. aus Beckwitz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Verurteilt wurde der Beckwitzer wegen fahrlässigen Vollrauschs.

Es ist schon einige Zeit her: Am 22. Januar 1997 hat Werner T. in seinem Garten ein Fundament ausgehoben. Nicht nur das: Er hat auch seinen Durst gestillt, und zwar mit Bier, mit viel Bier. T. selbst will sich lediglich an die erste Flasche erinnern. Alles, was danach kam, habe er vergessen, so gibt er an. Danach, so wurde festgestellt, hat er sich in seinen Nissan gesetzt, ist einen Waldweg entlang -, auf die S24 aufgefahren und hat dort einen tödlichen Unfall verursacht: Ein Renaultfahrer, der dem plötzlich auftauchenden Nissan ausweichen wollte, bezahlte mit seinem Leben. Werner T. blieb unverletzt und verfolgte das weitere Geschehen zunächst aus dem Wald. Schließlich wurde er von der Polizei gestellt, nach einigem Hin und Her zur Wache geschafft, und es wurde ihm Blut entnommen: 3,21 Promille Alkohol hatte er darin.

Am 1. April 1998 wurde vor dem Landgericht Leipzig zum ersten Mal gegen ihn verhandelt. Am Ende stand eine Haftstrafe von 12 Monaten verhängt wegen fahrlässigen Vollrauschs. Der Vollrausch ist ein Auffangparagraph: Volltrunkene können vor Gericht geltend machen, dass sie nicht gemerkt hätten, was sie getan haben. Damit sie nicht straffrei ausgehen gibt es den Vollrauschparagraphen. Der stellt das Trinken als solches unter Strafe, sofern dem Trinken eine Straftat folgt.

Werner T. wollte nicht ins Gefängnis, zog vor das Oberlandesgericht in Dresden und bekam Recht: Das landgerichtliche Urteil wurde aufgehoben, die Strafsache zum Landgericht Leipzig zurückverwiesen. Ein anderer Richter hat sich mit dem Beckwitzer befasst, kam jedoch zum gleichen Ergebnis: Die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete es, eine Haftstrafe von 12 Monaten zu verhängen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung sei der Allgemeinheit angesichts eines Toten nicht verständlich zu machen. Werner T. zog abermals vor das Oberlandesgericht und bekam abermals Recht: Der Tote, so die Dresdener Oberrichter, spiele keine Rolle, wenn es um die Strafhöhe gehe. Der Beckwitzer stehe nicht wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen fahrlässigen Vollrauschs vor Gericht. Allein dafür sei er zu bestrafen, die Strafaussetzung zur Bewährung vor dem Landgericht daher abermals zu prüfen.

Dies tut Landrichter Viro Schulz, und sein Spielraum ist begrenzt. Bereits vor der Verhandlung steht fest, dass am Ende eine Bewährungsstrafe stehen wird - dies hat das Oberlandesgericht vorgegeben. Lediglich der Staatsanwalt mag dies nicht einsehen: Eine Strafaussetzung zur Bewährung widerspreche dem Rechtsgefühl der Bevölkerung. Der Verteidiger entgegnet: Die Bevölkerung dürfe nicht missverstehen, dass sein Mandant nicht wegen der Folgen seiner Tat geahndet werde, sondern dafür, dass er sich betrunken habe. Kurz: Der Tote spielt für die Strafzumessung keine Rolle, darin ist sich der Verteidiger mit dem Oberlandesgericht einig. Werner T. wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt - bei so viel höchstrichterlichem Verständnis für "Rauschtaten" ist dies kein Wunder.

(Name geändert)


Ein Geschenk vom Oberlandesgericht

Colditzer erhält Trinkerrabatt

Der Colditzer Norbert R. hat einen Schüler verprügelt. Sein Fall hat drei Instanzen der Strafjustiz beschäftigt. Am Ende wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Am 2. Februar 1999 hat es den heute 45jährigen Norbert R. in den Jugendclub in Colditz gezogen. Gemeinsam mit zwei Bekannten, die ebenso angetrunken waren wie er selbst, hat er zunächst versucht, Billard zu spielen, und dann Streit mit den anwesenden Jugendlichen gesucht.

Was im Jugendclub mißlang, hat R. vor demselben nachgeholt. Assistiert von seinen beiden Helfern fiel er über den 17jährigen Schüler Bernd S. her und hat diesem ein paar Faustschläge verpasst. Letztlich ist S. geflüchtet und hat Strafanzeige erstattet.

Deshalb musste sich der Grimmaer Amtsrichter mit der Sache befassen. Er kam zu dem Ergebnis, Norbert R. verdiene für die Körperverletzung, die er begangen habe, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne. R. hat jedoch behauptet, unschuldig zu sein. Entsprechend war es keine Überraschung, dass er in Berufung gegangen ist.

Ein Leipziger Landrichter hat den Fall geprüft und befunden, das Urteil des Amtsrichters sei korrekt, die acht Monate schon in Ordnung. Wiederum war R. mit dem Urteil nicht einverstanden. Er legte Revision ein. Die Richter vom Oberlandesgericht traten auf den Plan und fanden Erstaunliches: Es sei weder vor dem Landgericht noch vor dem Amtsgericht geprüft worden, ob der Colditzer überhaupt schuldfähig sei. Schließlich, so die obersten Richter weiter, habe R. so viel Alkohol getrunken, dass seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen oder ihm gänzlich abhanden gekommen sein könne. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.

Wie betrunken war Norbert R., als er Bernd S. mehrere Faustschläge verpasst hat? Dies ist die einzige Frage, die der Leipziger Landrichter noch zu klären hat. Je betrunkener R. war, desto weniger schuldfähig soll er sein und desto geringer soll die Strafe ausfallen. "Können Sie sich noch in irgend einer Weise daran erinnern, was sie damals getrunken habe?", will der Landrichter wissen. Norbert R. kann: ca. sieben Bier und eine halbe Flasche "Braunen" habe er getrunken. Er sei kein geübter Trinker fährt er fort. Gewöhnlich spüre er schon nach einem Bier den Alkohol. Der Gerichtsmediziner rechnet: Ca. 2,73 Promille habe R. intus gehabt, ein Wert, den nur eine alkoholgewohnte Person erreichen könne. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte dank des Alkohols vermindert schuldfähig gewesen sei als er auf S. eingeschlagen habe. Die Schmerzen, die Letzterer hatte, bleiben davon unberührt, aber den Vorgaben des Oberlandesgerichts ist mit dieser Feststellung Genüge getan. Der Landrichter verkündet sein Urteil und verhängt sechs Monate Freiheitsstrafe (natürlich zur Bewährung), zwei weniger als die Richter, die vor ihm mit dem Fall befasst waren: Die zwei Monate sind der Trinkerrabatt oder ein Geschenk des Oberlandesgerichts.

(Name geändert)


§20 StGB:

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen. Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§21 StGB:

Verminderte Schuldfähigkeit. Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in §20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann [d.h. sie muss es nicht!] die Strafe nach §49 Abs. 1 gemildert werden.


© Michael Klein