Juristen und "der Bürger"


Ein Gespenst geht um unter Juristen. Es ist das Gespenst des "Bürgers". Der Bürger, das fremde Wesen, kommt in der mannigfaltigsten Weise vor: (a) als Gesamt der “rechtstreuen Bevölkerung”, dem ein Urteil, fiele es in einer bestimmten Weise aus, nicht mehr verständlich zu machen wäre, (b) als derjenige, dem ein “öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung eines bestimmten Täters unterstellt wird, als (c) “der Bürger”, das Wesen, von dem man sich überlegt, wie es sich in bestimmten Situationen, hätte es bestimmte Eigenschaften, verhalten würde und und und.

Doch immer ist der Bürger in erster Linie eines: Projektionsfläche für die Fantasien, Fantastereien und (Zwangs-)Vorstellungen mancher Juristen. Entsprechend verballhornt findet das Wesen “Bürger” dann Eingang in die Rechtsprechung und wird denen entgegengehalten, die als Person im Saal sitzen, also den Bürgern.

Im Folgenden beginne ich eine Liste der unterschiedlichen Fassetten des Bürgers. Und wer auch ein juristisches Fantasiegebilde über “den Bürger” beizutragen weiss, der möge mir doch bitte mailen.

VORAB:
Das Wort zur Lage der Justiz.

Es stammt von Emile Durkheim und aus dem l9. Jahrhundert und macht denjenigen betroffen, der das Treiben an deutschen Gerichten täglich beobachtet.


"Ich glaube, dass jedermann mir darin zustimmt, dass es nicht die Rolle eines Richters ist, allgemeine Gesetzesvorschriften ganz mechanisch auf Einzelfälle anzuwenden; vielmehr hat er die Pflicht, den Veränderungen Rechnung zu tragen, die sich im sozialen Leben ergeben haben, um die juristischen Formulierungen vorsichtig und mit diesen Veränderungen schritthaltend anpassen zu können. Auf diese Weise kann der Geist des Gesetzes sich ändern, während der Buchstabe bleibt. Man kann jedoch nur dann das Gesetz dem gegenwärtigen Zustand der Gesellschaft anpassen, wenn man diesen Zustand kennt; und es ist wohl mehr als natürlich, ihn nicht durch eine subjektive und vage Intuition erkennen zu wollen, sondern auf nachweisbare und präzise Weise."

(Emile Durkheim, 1981, Einführung in die Soziologie der Familie. In: Frühe Schriften zur Begründung der Sozialwissenschaft. Darmstadt: Luchterhand.


Man nehme dieses Zitat und behalte es in Erinnerung, wenn man die alten Herrschaften beobachtet, wie sie in Purpur Recht aus anderer Zeit sprechen oder wenn man das liest, was ich im Folgenden gesammelt habe.


  1. “Situationsadäquat durchschnittlich aufmerksam, informiert und verständig”:
    Internetnutzer aus richterlicher Perspektive

  2. Über die Bevölkerung und einen Fahrraddiebstahl



Wussten Sie eigentlich, ja Sie, der Surfer, der gerade meine Seite angeklickt hat, dass es Richter gibt, die mit Ihnen argumentieren. Nein, ich meine nicht die Urteile, die in unserem Namen, also im Namen des Volkes gesprochen werden. Ich meine das, was Richter über uns, die Internetnutzer zu sagen wissen, und vor allem über unsere Intelligenz.

Der “situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Verbraucher”, den kennt man beim Bundesgerichtshof. Und der “situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Internetnutzer”, als einer der “Verbraucher”, der versteht, wie Richter am Münchner Oberlandesgericht wissen und in ein Urteil geschrieben haben (OLG-München, AZ: 29 U 1573/02), den Domain-Namen “www.rechtsanwaelte-dachau.de” miss, lässt sich davon täuschen und denkt, wenn er die Adresse anklickt, dann bekommt er eine Liste, eine Aufstellung aller Anwälte in Dachau. Aber, oder Ätsch, wenn er “www.rechtsanwaelte-dachau.de” anwählt, dann kommt er auf die homepage EINER Dachauer Kanzlei - von wegen Liste.

Aber vielleicht will unser “situationsadäquat durchschnittlich aufmerksam surfender Nutzer” ja gar keine Liste, sondern eine Kanzlei? Eine solche hätte er damit, und das ist unlauterer Wettbewerb, sagen die Richter beim Oberlandesgericht in München. Schließlich gibt es noch andere Anwälte in Dachau und nicht nur eine Kanzlei. Und unser “situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Internetnutzer” ist sicher zu dumm, um sich zu denken, dass es noch andere Kanzleien gibt, in Dachau. Deshalb muss man ihn richterlich schützen - vor irreführenden Domain-Namen wie “www.rechtsanwaelte-dachau.de”.

Andererseits weiss der “situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Internetnutzer” aber nach Ansicht einiger Richter am Bundesgerichtshof, dass sich hinter “www.rechtsanwaelte.de“ eine Kanzlei und keine Liste aller deutschen Rechtsanwälte verbirgt (BGH, NJW 2001, 3262). Und warum weiss er das? Weil es in Deutschland mehr Anwälte gibt als in Dachau. Das ist kein Scherz! Das steht im Urteil des 29 Senats des Oberlandesgerichts München: “Die Zahl der Rechtsanwälte in der Großen Kreisstadt Dachau bzw. im Landkreis Dachau ist erheblich kleiner als die Zahl aller Anwälte in Deutschland.” (Urteil OLG-Muenchen) Klar - oder?

Und überhaupt, wer “www.rechtsanwalt-kempten.de“ anklickt, der weiss, dass er dort den einzigen Rechtsanwalt Kemptens bzw. den Rechtsanwalt “Kempten” erreicht, halt nein, der weiss, dass er keine Liste oder Aufstellung zu erwarten hat. Kurz: “www.rechtsanwalt-kempten.de” ist für den “situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Internetnutzer” unbedenklich (OLG-München, AZ: 29 U 1594/01) - anders als “www.rechtsanwaelte-dachau.de”: Das ist ein wettbewerbswidriges Lockmittel.

Bleibt abschließend zu fragen, wer dieser “situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Internetnutzer” eigentlich ist. Auch darauf haben die Münchner Oberlandersrichter eine Antwort: “Die Feststellungen ... kann der Senat, dessen Mitglieder das Internet sowohl beruflich als auch privat nutzen, auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu dem angesprochenen Verkehrskreis treffen.” Das erklärt alles. Die Richter selbst sind der “situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Internetnutzer”! Sie gehören zum Durchschnitt - jedenfalls behaupten sie das, denn der Durchschnitt, der ergibt sich, wenn man die Informationen mehrerer, sagen wir von drei Richtern, addiert und dann durch drei teilt. So berechnet man einen Durchschnitt. Wer also von der Informiertheit aller “Internetnutzer” einen Durchschnitt bilden will, der muss sie alle befragen, wohl oder übel. Das haben weder die Bundesrichter noch die Oberlandesrichter in München getan. Deshalb schlage ich vor, sie sprechen in Zukunft nur noch von sich, als dem “situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen” Richter und manchmal auch Internetnutzer. Das ist der erste Schritt, die Einsicht in die eigene Beschränktheit. Von da ausgehend kann man dann andere Internetnutzer per Internetumfrage fragen, was sie von bestimmten Dingen halten, ob sie zum Beispiel wissen, dass sich hinter “www.rechtsanwaelte-dachau.de” keine Liste oder Aufstellung von Dachauer Rechtsanwälten verbirgt. Ich wette, sie wissen es. Im Gegensatz zu manchen Richtern ist ihnen nämlich der Unterschied zwischen einem Domain-Namen und einer Liste bekannt. Die meisten werden bei “www.rechtsanwaelte-dachau.de” erwarten, auf die Homepage von Rechtsanwälten aus Dachau zu gelangen. Das steht ja auch im Domain-Namen. Dort steht nämlich nicht: “www.ALLE.rechtsanwaelte-dachau.de”. Insofern sind die meisten Internetnutzer aufmerksamer, informierter und verständiger als unsere Richter. Deshalb wäre es wohl an der Zeit, wir Internetnutzer würden uns überlegen, was wir, als die situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Richter, die wir sind, über z.B. die Urteile der Münchner Oberlandesrichter urteilen würden.


Postscriptum 1: "www.rechtsanwalt-trier.de"
Quelle: hitec.one

Vor dem Landgericht Trier sah sich ein Anwalt aus ebenda mit der Klage von Trierer Kollegen konfrontiert. Er erhebe, so deren Lamento, mit dem Domain-Namen "www.rechtsanwalt-trier.de" den Anspruch, der einzige Anwalt in Trier zu sein. Dieser Auffassung, so wird hier berichtet, hätten sich Trierer Landrichter wohl angeschlossen, hätte der Anwalt nicht gegenüber seinen Kollegen eine Unterlassungserklärung abgegeben. In Trier, so scheint es, herrschen andere GESETZE als in München! (vgl.: www.rechtsanwalt-kempten.de).

Gibt es eigentlich noch jemanden - manche Richter einmal ausgenommen - der das Ernst nimmt?


Postscriptum 2: "www.anwalt-hannover.de"
Quelle: Oberlandesgericht Celle

Aktenzeichen: 13 U 309/00


Was an dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle besticht, ist zunächst die Akribie, mit der die Namen der Beteiligten gelöscht wurden. Die Anonymisierungswut der Celler macht selbst vor dem Ort der Handlung nicht halt und so kommen Sätze wie der folgende zu Stande: "Für ein solches Verkehrsverständnis spricht, dass nach dem glaubhaft gemachten Klägervortrag unter ähnlichen Domain-Adressen - 'www.hannover-rechtsanwalt.de', 'www.rechtsanwaelte-hannover.de', 'www.anwalt.de' oder 'hannovers-rechtsanwaelte.de' - zentral zusammengefasste Informationen über Rechtsanwaälte (in #######) abgerufen werden können ..." Die ####### sind nicht von mir. Die ####### kommen aus Celle und sind aus Gründen des Datenschutzes eingefügt. Damit keiner merkt, dass sich hinter z.B. www.hannovers-rechtsanwaelte.de Rechtsanwälte in Hannover, pardon #######, verbergen. Kann man Unfug eigentlich steigern - in Celle, so scheint es, schon!

Doch damit nicht genug. Nicht nur ####### Unfug gibt es in Celle. Dort ist man zudem - und im Gegensatz zu den Richtern in München der Meinung (vgl.: www.rechtsanwalt-kempten.de), dass bei dem Domainnamen 'www.anwalt-hannover.de' die Gefahr der Irreführung besteht. "Denn diese Domain-Bezeichnung ruft jedenfalls bei einem rechtlich beachtlichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer [Wo ist nur die Aufmerksamkeit geblieben? M.K.] die Vorstellung hervor, unter der Domain-Bezeichnung sei die Homepage einer zentralen Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Anwaltskanzleien im Raum ####### (sic !) aufzurufen."

Anmerkung von mir: Natürlich existiert der "rechtlich beachtliche Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer" nur in den Hirnen der Celler Richter, die ihm unterstellen, er habe die Vorstellung, "www.anwalt-hannover.de" stehe für eine zentrale Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Anwälten. Im Gegensatz zu den Vorstellungen, die sich die Celler Richter vom durchschnittlich informierten, nein, vom rechtlich beachtlichen Teil (Wie groß ist eigentlich der rechtlich beachtlicheTeil? Und ist der beachtliche Teil auch der relevante Teil? Und nach welchem Kriterium ist der Teil beachtlich? Zahlt er gut, schreit er laut, ist er deutsch, grün, rot, dick, dünn ????) der durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer machen, sind Letztere wahrscheinlich in der Lage, einen Singular von einem Plural zu unterscheiden. Entsprechend werden sie hinter www.anwalt-hannover.de EINEN Anwalt oder EINE Anwaltskanzlei aus Hannover erwarten, nicht mehr.

Postscriptum 3: "www.anwalt-muehlheim.de"
Quelle: Aufrecht.de

Aktenzeichen: 21 O 201/01

Wie wenig die Juristen vom situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Internetnutzer wissen bzw. dass es mindestens so viele Vorstellungen über den situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Internetnutzer wie Wettbewerbsrichter gibt, zeigt das Urteil des Landgerichts Duisburg. Die dortigen Richter wissen, dass ein Singular kein Plural ist, und sie wissen, dass der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Internetnutzer nicht (oder nur zu einem rechtlich unbeachtlichen Teil) dumm ist. Daher sind sie der Meinung, der Domainname 'www.anwalt-muehlheim.de' sei unbedenklich: "Schon die Adresse "anwalt-muehlheim.de" legt nahe, dass es sich nur um eine Anwaltskanzlei handelt." Damit haben sich die Duisburger Richter als rechtlich unbeachtlicher Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer geoutet. (Vgl.: Urteil des OLG Celle)

© Michael Klein

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Über die Bevölkerung und einen Fahrraddiebstahl

Nicht nur Richter, auch Staatsanwälte haben ganz spezifisches Wissen über "den Bürger". Zwar geben sie die Quelle ihrer Erkenntnis über "uns Bürger" nicht preis, doch ist das, was sie über uns zu sagen wissen, vielsagend.

Im Mai 2002 hat der Grünauer Stefan B. ein Rad gestohlen. Drei Monate fuhr er auf dem gestohlenen Drahtesel zur Arbeit, dann hat die Polizei das Diebesgut in seiner Wohnung “sichergestellt”. Weitere zwei Monate später stand B. am Leipziger Amtsgericht vor einem überaus milde gestimmten Richter. Es sei nicht notwendig, den Grünauer zu verurteilen. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt sei ausreichend. Begehe Stefan B. allerdings im nächsten Jahr eine weitere Straftat, dann werde für den Fahrraddiebstahl eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 8 Euro fällig.

Für den Staatsanwalt war das Urteil unerträglich. Es erschüttere das Vertrauen “der Bevölkerung” in die Rechtsordnung. Wäre “die Bevölkerung” über die genauen Umstände des Fahrraddiebstahls informiert, sie würde das Urteil des Amtsrichters nicht billigen. Dieses sei “der Bevölkerung” unverständlich, weil es besage: “Einmal ist keinmal”. Woher der Staatsanwalt seine weitreichenden Erkenntnisse über “die Bevölkerung” nimmt, hat er zwar nicht gesagt. (Vielleicht hat er ja 517 Leipziger befragt und deren Antworten auf 80 Millionen Deutsche hochgerechnet...) Aber er hat Berufung eingelegt und erwartet von Landrichter Jens Kaden, dass er Stefan B. zu einer Geldstrafe verurteilt.

“Was sollte das Ganze?”, will der Landrichter von seinem Angeklagten wissen. Drei Tage zuvor, so beginnt der seine Erklärung, sei ihm sein Rad gestohlen worden und: “Ich musste doch zur Arbeit.” Was macht einer, der zur Arbeit muss und dem sein Rad gestohlen wurde? Er stiehlt seinerseits ein Fahrrad und fährt mit dem gestohlenen! - jedenfalls hat B. es so gemacht. Bleibt zu hoffen, dass der Bestohlene nicht zur Arbeit fahren musste, mit dem Rad ...

Letztlich war das gestohlene Rad aber nur eine Übergangslösung, der nach drei Monaten von der Polizei ein Ende gesetzt wurde. Heute fährt Stefan B. mit der Straßenbahn zur Arbeit. Hätte er diesen Einfall schon früher gehabt, ihm wäre eine Geldstrafe erspart geblieben. Zu einer solchen - 90 Tagessätze à 8 Euro - hat ihn Landrichter Kaden nämlich verurteilt. D.h. der Staatsanwalt hatte mit seiner Berufung Erfolg. Bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil “der Bevölkerung” zu vermitteln ist, von “der Bevölkerung” verstanden und vor allem: gebilligt wird.
© Michael Klein

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